Sie fragen, wir antworten
Umgehend Termine vereinbaren. Die Physiotherapie im Rahmen der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung muss spätestens innerhalb einer Woche nach ärztlicher Verordnung beginnen.
Mit Ihrer Physiotherapie- oder Ergotherapie-Verordnung können Sie sich am Besten persönlich vor Ort oder per Email bei uns melden. Wir planen dann gemeinsam mit Ihnen Ihre Therapiezeiten. Da wir über keine separate Anmeldesekretärin o. ä. verfügen, erfolgen die Terminvergaben jeweils außerhalb der Behandlungszeiten durch die Therapeuten selbst. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir daher nur in Ausnahmefällen telefonisch Terminanfragen entgegennehmen können.
Wenn Sie uns doch telefonisch kontaktieren und uns nicht persönlich am Telefon erreichen können, hinterlassen Sie bitte auf dem Anrufbeantworter Ihren Namen, Ihre Rückrufnummer und möglichst ein Zeitfenster für den Rückruf. Wir melden uns dann.
Nein, leider nicht. Mit einer ärztlichen Heilmittelverordnung für physio- oder ergotherapeutische Leistungen können ausschließlich Leistungen bei den Privaten Krankenversicherungen und Berufsgenossenschaften abgerechnet werden.
Nein, leider nicht.
Unsere Praxis wird nach dem Bestellsystem, das mit längeren Terminvorläufen arbeitet, geführt. Die Behandlungen erfolgen ausschließlich nach vorheriger Terminabsprache mit Ihnen, d.h. Sie als Patient werden zu einer länger andauernden Behandlung mit individuell festgelegter Behandlungszeit einbestellt. Die vereinbarte Behandlungszeit wird ausschließlich Ihnen vorbehalten, wodurch lange Wartezeiten vermieden werden.
Wenn Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie diesen bitte mindestens 24 Stunden vorher ab, damit wir die für Sie vorgesehene Zeit anderweitig verplanen können. Nicht 24 Stunden vorher abgesagte Termine werden Ihnen in Rechnung gestellt.
Je nach Art der Behandlung beträgt die Ausfallgebühr zurzeit zwischen 15 und 35 Euro für jeden ausgefallenen Termin. Die durch den Behandlungsausfall ersparten Aufwendungen wurden dabei in Abzug gebracht.
Wir verweisen u.a. auf das Urteil des AG Berlin-Neukölln (vom 7.10.2004, Aktenzeichen: C 179/04) sowie "Schadensersatz wegen Pflichtverletzung" nach § 280 Abs. 1 BGB
Die Behandlungszeiten ergeben sich aus den gültigen Leistungsverzeichnissen der Kostenträger. Ihr Arzt gibt die medizinisch
notwendigen Behandlungseinheiten und/oder Zeitintervalle für die verordneten Leistungen vor.
Die Behandlung darf nicht länger als 14 Tage aus wichtigem Grund unterbrochen werden.
Die Abrechnung der Leistungen übernimmt für uns die NOVENTI HealthCare GmbH I Geschäftsbereich Schweriner Rechenzentrum für Heilberufe gegenüber den Kostenträgern.
Sie bestätigen jedes Mal nach Ihrer Behandlung bei uns den Erhalt der Leistungen mit Ihrer Unterschrift und wir rechnen nach Abschluss der Behandlung dann entsprechend ab.
Die Abrechnung im berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren erfolgt gemäß der Vorgaben aus der Rahmenvereinbarung zwischen DGUV und den Verbänden der Physiotherapeuten.
Im Bereich der Privaten Krankenversicherung gibt es im Gegensatz zur Abrechnung im ärztlichen Bereich für Heilmittelerbringer in Deutschland keine durch den Gesetzgeber festgelegte Gebührenordnung.
Aus:
Deutscher Bundestag
„Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 2 WD 9 - 3000 - 020/17
Zur Frage einer Gebührenordnung für Physiotherapeuten
Verfahren und möglicher Inhalt
Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: Fachbereich: WD 9 - 3000 - 020/17
12. Mai 2017
WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
1. Zur Abrechnung physiotherapeutischer Behandlungen bei Privatpatienten und Selbstzahlern
Der Behandlungsvertrag zwischen Physiotherapeuten und Patienten unterfällt der Regelung des § 630a Bürgerliches Gesetzbuch¹(BGB), wonach der Physiotherapeut als Behandelnder zur therapeutischen Leistung und der Patient zur Zahlung der Vergütung verpflichtet wird². Eine durch den Gesetzgeber festgelegte Gebührenordnung für Physiotherapeuten gibt es nicht.
Damit richtet sich die Höhe der Vergütung für physiotherapeutische Behandlungen bei Privatpatienten und Selbstzahlern nach der jeweils individuell getroffenen Vereinbarung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so gilt nach § 612 Absatz 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart. Üblich ist eine Vergütung, die im gleichen Beruf an dem betreffenden Ort für eine entsprechende Arbeit gezahlt zu werden pflegt³. Zudem enthält die unverbindliche Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh) im Bereich Physiotherapie Honorarsätze für entsprechende Leistungen⁴.
- Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist.
- Katzenmeier in: Beck ́scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth (Hrsg.), 42. Edition 2016, § 630a Ran. 31; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, BT-Drs. 17/10488, S. 11 und 18, abrufbar unter: http://dip21.bundes- tag.de/dip21/btd/17/104/1710488.pdf (Stand: 12. Mai 2017).
- Joussen in: Beck'scher Online-Kommentar Arbeitsrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching (Hrsg.), 43. Edition, 2017, § 612 BGB, Rn. 33; Edenfeld in: Erman, BGB, 14. Auflage 2014, § 612 Rn. 22.
- Buchner Edition, GebüTh – Physiotherapie, Gebühreninformationen und – übersicht für Patienten, abrufbar unter: http://www.physiomedico.de/fileadmin/pdf/Gebueth_patienten_pt_2011.pdf (Stand: 12. Mai 2017).“
Die Berechnung unseres Behandlungshonorars erfolgt auf der Grundlage der vom OLG Karlsruhe (AZ 13 U 281/93) für angemessen befundenen Privatsätze. Die Heilbehandlungen und technischen Leistungen werden reduziert mit dem 1,8 fachen VdAK-Satz berechnet. Hierzu klären wir Sie vor Ihrer Behandlung auf.
Sollten Ihrerseits besondere Versicherungsbedingungen vereinbart worden sein, die in Höhe oder Leistungsumfang ggf. abweichen bzw. sollte ihre Krankenkasse die Honorarbeträge möglicherweise nicht voll ersetzen, so ist der ggf. entstehende Differenzbetrag durch Sie selbst zu tragen.
Klären Sie bitte vor der Behandlun g mit Ihrer Privaten Krankenversicherung, wie hoch ggf. Ihr Eigenanteil ist bzw. ob, die Leistungenin voller Höhe übernommen werden.
Wir haben versucht, Ihnen auf die meisten Standardfragen eine ausführliche, verständliche Antwort zu geben. Sollten dennoch Unklarheiten bestehen oder haben Sie weitere Fragen, können Sie mich gern persönlich ansprechen.
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Antje Weisheit
Fachliche Leiterin
Team Mobilitas